Vet.med Infos

Aktuelle Informationen für Tierärzte und TFA

Schlachttieruntersuchung und Notachlachtung

Hinweise für Tierärzte, die in Notfällen (z.B. Unfall eines Viehtransporters) eine Lebenstieruntersuchung durchführen (wollen)

Für den Fall einer Lebendtieruntersuchung nach einem Unfall, wurde im Juni 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit welcher approbierte Tierärzte zu amtlichen Tierärzten ernannt wurden. Damit soll ermöglicht werden, dass verunfallte Tiere noch untersucht und notgeschlachtet werden können und somit als Lebensmittel nicht verloren gehen. Dieser Beitrag soll dazu dienen, Praktiker, die in der Regel nicht mit EG-Vorschriften vertraut sind, mit sachdienlichen Hinweisen zu versorgen.
Allgemeinverfügung (PDF)


Im Rahmen der Fleischgewinnung ist eine amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgeschrieben (Durchführungsverordnung (EG) 2019/625 Artikel 11 und 12). Seit 2019 darf die Lebendtieruntersuchung außerhalb eines Schlachthofes nur von einem amtlichen Tierarzt vorgenommen werden. Fachassistenten können nicht zum Einsatz kommen.

Auch bei einem Notfall (z.B. umgestürzter Viehtransporter) muss die Untersuchung der Tiere durch einen amtlichen Tierarzt erfolgen. Damit die Fleischgewinnung nicht am Mangel an amtlichen Tierärzten/Amtstierärzten scheitert, haben alle Hamburger Bezirke durch eine Allgemeinverfügung alle approbierten Tierärzte zu amtlichen Tierärzten ernannt.

Cave: Dies gilt ausschließlich für die Lebendtieruntersuchung bei einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes und nur für als Haustiere gehaltene Klauen- und Huftiere (Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Pferd, Esel). Damit von einem verunfallten Tier Fleisch gewonnen werden darf, müssen alle Anforderungen aus Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI der VO(EG) 853/2004 erfüllt sein.

Die Schlachttieruntersuchung muss gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EG) 2019/627 Artikel 11 erfolgen und das Ergebnis auf einem Formblatt gem. Vorlage aus Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 dokumentiert werden.

Tiere, welche schon länger krank waren oder verunfallt und dabei gestorben sind, scheiden für die Fleischgewinnung aus, ebenso wie Tiere, die vor Eintreffen des Tierarztes (aus Tierschutzgründen) notgetötet wurden. Für letztere fehlt die Lebendtieruntersuchung und das Inverkehrbringen ist nicht zulässig. („Fleisch von Tieren, die anders verenden als durch Schlachten am Schlachthof, darf für den menschlichen Verzehr nicht verwendet werden“, Bußgeldbewehrt bis 20.000 €)

Formblatt der Veterinärbescheinigung

Dr. Christine Monninger 2023

Auf der nächsten Seite sind die maßgeblichen Passagen aus den zitierten Rechtsgrundlagen aufgeführt:

  • VO(EG) 853/2004
    Kapitel VI: Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes
  • Durchführungsverordnung (EG) 2019/627
    Schlachttieruntersuchung (nicht Zutreffendes wurde gelöscht)
    Artikel 11
  • Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission

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